Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmen und Gewerbetreibenden, sie finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.
Diese allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der P.S. Pfälzer Spezialitäten Fleisch- und Wurstwaren Südwest GmbH & Co. KG sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers/Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall und setzt alle bisherigen Zustimmungen außer Kraft.
2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Aufträge, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind für uns erst verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Für den Fall, dass eine schriftliche Auftragsbestätigung vor Lieferung nicht erfolgt, gilt unser Lieferschein und/oder die Berechnung als Auftragsbestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Lieferungen, Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen frei Haus. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Versandart und die Verpackung selbst zu bestimmen. Falls sich der Versand infolge eines Umstands verzögert oder unmöglich wird, dessen Ursache beim Käufer/Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer/Besteller über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer/Besteller angezeigt hat. Wir sind dazu berechtigt, bis zu 10 % bzw. eine angemessene Teillieferung zu liefern, es sei denn, dass die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden unzumutbar ist.
4. Lieferfristen
Von uns in Aussicht gestellte Fristen für Termine und Leistungen gelten stets nur annähernd. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Solange dieser daher gegenüber dem Verkäufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der Verkäufer. Die Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bei Fristablauf an die Transportperson übergeben bzw. bei Abholung durch den Empfänger zur Abholung bereitgestellt worden ist. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Willens und Einflusses, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Anordnungen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer/Besteller erforderlich. Für den Fall, dass wir mit einer Lieferung in Verzug geraten, ist der Käufer/Besteller berechtigt, uns hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bzw. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie wegen etwaiger Folgeschäden, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im übrigen ausgeschlossen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers/Bestellers voraus.
5. Preise, Preisauszeichnung
Berechnet werden die bei Vertragsabschluss ausgehandelten und dem Käufer/Besteller schriftlich bestätigten Preise. Für den Fall, dass wir den Auftrag wegen Mangels an Ware nicht sofort oder nicht vollständig ausführen können, erfolgt die Nachlieferung ebenfalls zu dem beim Kauf der Ware vereinbarten Preis. Unsere Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzliche geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. Die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang sowie Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
6. Abnahme
Gerät der Käufer/Besteller mit der Abnahme in Verzug, können wir ihm eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Unser Anspruch auf Preisanpassung für den Fall der Lieferung bleibt unberührt.
7. Gewährleistung
Bei sachgemäßer Behandlung und Lagerung der Ware, insbesondere lückenloser Einhaltung der auf der Verpackung jeweils angegebenen Kühltemperatur, übernehmen wir eine Haltbarkeitsgarantie lt. Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers/Bestellers gemäß Ziffer 11 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Ware bei der Auslieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. bei Selbstabholung bei ihrer Übernahme nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung sorgfältig zu untersuchen, etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote zu vermerken und im handelsüblichen Umfang eine Qualitätskontrolle vorzunehmen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen eines Werktages nach Auslieferung bzw. Selbstabholung oder ansonsten binnen eines Werktages nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer/Besteller bei normaler Verwendung ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form zugegangen ist. Die beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten und auf Verlangen frachtfrei an uns zurückzusenden. Ist dies nicht möglich, ist ein veterinärärztliches Attest über Grund und Umfang der Mängel vorzulegen. Ware mit abgelaufenem Verfallsdatum bzw. überlagerte Ware wird nicht zurückgenommen. Bei, auf unsere Anweisung, erfolgter Rück- oder Weitersendung hat der Käufer/Besteller für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette einzustehen. Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrügen leisten wir, nach unserer innerhalb angemessenen Frist, zu treffender Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung (Nacherfüllung) oder Gutschrift. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Käufer/Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Lieferung oder Leistung entspricht. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer/Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer/Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im übrigen ausgeschlossen.
8. Zahlungen
Rechnungsbeträge sind innerhalb von acht Kalendertagen ab Rechnungsstellung der Ware fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer/Besteller bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zum jeweils gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs behalten wir uns vor. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers/Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden jeweils über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungen an Vertreter oder Mitarbeiter gelten nur dann als an uns geleistet, wenn diese eine Inkassovollmacht vorlegen. Mangels Vorlage und Nachweis einer solchen Vollmacht, die durch den Käufer/Besteller im Zweifelsfalle nachzuweisen ist, gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Gerät der Käufer/Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, auch soweit für diese Wechsel gegeben sind. Das gleiche gilt auch im Falle des § 321 BGB (Unsicherheitseinrede). In diesen Fällen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten sowie ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller (gesicherte Forderungen) vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer/Besteller in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritter verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer/Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn uns soweit Zugriffe Dritter auf uns gehörende Waren erfolgen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Der Käufer/Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnissen zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer/Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer/Besteller bereits jetzt in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer/Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer/Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert die Sicherheiten unsere noch ausstehenden Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Paletten und Transportbehälter
Paletten und Transportbehälter bleiben unser Eigentum, soweit diese nicht gegen Berechnung bezahlt wurden.
11. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten Gegenstände sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultieren. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie b) für Schäden aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers/Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand etc.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihm und uns geschlossenen Kaufverträgen unser Geschäftssitz in Landau/Pfalz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Für die Beziehung zwischen dem Käufer/Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages insgesamt nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem am nächsten kommt, was nach den Regelungen dieser Bestimmungen von den Vertragsparteien gewollt war.
Stand: 01.04.2017